Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es an einer entsprechenden Verhaltensnorm mangle und überdies an einer Lehrerstellung des Beschuldigten den beiden Mädchen gegenüber. Weiter hätte ein Strafverfahren gar nie eröffnet werden dürfen, da es durch das ganze Verfahren an Anhaltspunkten für ein beabsichtigtes Treffen gemangelt habe und damit die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten worden sei – worauf der amtliche Verteidiger bereits im -6- Untersuchungsverfahren hingewiesen habe –, was ein (kausales) Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft darstelle.