2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1.3 sowie 1.4), wo die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund des Vorliegens von höchstens straflosen Vorbereitungshandlungen freigesprochen hat, hat sie die Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund der Art und Weise sowie des Inhalts der elektronischen Nachrichten gegen die Intimsphäre von beiden, die nicht seine Schülerinnen gewesen seien, als Verhaltensnorm verstossen habe.