wäre auch kein Prozesshindernis (Verjährung, fehlender Strafantrag) entgegen gestanden – nicht als unwahrscheinlich hat erachtet werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen, so dass ihm auch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 die Kosten aufzuerlegen respektive eine Entschädigung zu verweigern ist.