(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2001 vom 18. Februar 2002 E. 5.2.1 betreffend Berührung des Oberkörpers von Schülern durch einen Lehrer). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens hat er damit den Verdacht auf potentiell strafbare Handlungen erweckt und damit (adäquat kausal) Anlass zur Eröffnung bzw. Ausdehnung eines Strafverfahrens gegeben.