Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht und er urteilsfähig war. Der Beschuldigte hat mit diesen Persönlichkeitsverletzungen klarerweise gegen die Rechtsordnung – zweifellos verpflichtet das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ff. ZGB als Verhaltensnorm den Beschuldigten als Lehrer unabhängig einer allfälligen (expliziten) Regelung bzw. Wiederholung bundesrechtlicher Normen im Recht des Kantons Solothurn – verstossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2001 vom 18. Februar 2002 E. 5.2.1 betreffend Berührung des Oberkörpers von Schülern durch einen Lehrer).