Weiter hat er durch das Fragen nach einem Bild von C. in Unterwäsche eine anzügliche Aufforderung gemacht. Das Vorliegen einer Einwilligung wird weder vom Beschuldigten (explizit) behauptet noch wäre eine solche aufgrund der vorliegenden Umstände (u.a. des Alters von C., des Altersunterschieds zum Beschuldigten, des offensichtlichen Fehlens einer Partnerschaft) ersichtlich. Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz fällt ausser Betracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist sodann schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen -5-