2.3.3. Mit der Umarmung sowie dem Kuss seiner Schülerin C. – vorliegend ist das Wissen um den Umstand, dass sie sich im damaligen Zeitpunkt noch im Schutzalter befunden hatte, nicht entscheidend – hat der Beschuldigte seine Grenzen als fast 20 Jahre älterer Erwachsener klar überschritten. Er hat das angesichts der anvertrauten persönlichen Probleme bestehende Vertrauen von C. ausgenutzt und ist im Rahmen eines privaten Treffens unerwünscht körperlich zudringlich geworden. Weiter hat er durch das Fragen nach einem Bild von C. in Unterwäsche eine anzügliche Aufforderung gemacht.