2.3.2. Es ist unbestritten bzw. klar nachgewiesen, dass ein (privates) Treffen zwischen dem damals 35-jährigen, als Lehrer tätigen Beschuldigten mit seiner damals noch nicht 16-jährigen Schülerin C. Ende Herbst 2012 im Wald stattgefunden hatte, wobei es zu einer (kurzen) Umarmung sowie zumindest zu einem Kuss – im vorliegenden Rahmen ist es unerheblich, ob dieser Kuss gemäss dem Beschuldigten auf den Kopf oder die Stirn oder gemäss C. auf den Mund ohne Zunge erfolgt sei – gekommen war. Sie hatte ihm recht viele Probleme anvertraut (vgl. Aussagen des Beschuldigten: UA act. 614 ff., 626 ff., 688 f., VA act. 261, 263 ff.; Aussagen von C.: UA act. 722 ff., VA act. 243 ff.). Weiter hatte der