Verhalten und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte, was selbstredend auch für den Kanton Solothurn gelten würde, verstossen habe. Weiter habe er durch Nichtverständigung des schulpsychologischen Diensts oder einer kinderpsychiatrischen Stelle wegen deren Suizidgedanken gegen eine Verhaltensnorm verstossen. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass mangels Strafantrags sowie der bereits zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Verjährung gar nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen, was ein (kausales) Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft darstelle. Weiter mangle es an einer entsprechenden Verhaltensnorm im Schulrecht des Kantons Solothurn.