2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1.2), wo die Vorinstanz unter Annahme einer sexuellen Belästigung das Verfahren mangels Strafantrags sowie infolge Verjährung eingestellt hat, hat sie die Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten mit Nachrichtenaustausch mit u.a. sexualisiertem Inhalt mit dessen damaligen Schülerin C. gegen seine als Lehrer aus dem Recht des Kantons Aargau abgeleiteten Verpflichtung zu einer durch u.a. Anerkennung, Verständnis sowie Achtung geprägtem -4-