Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sodann muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_247/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.4.3, 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2 sowie 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).