2.2. Eine Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB räumen allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Das geschützte Persönlichkeitsgut ist die Selbstbestimmung der Person. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden.