2. 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c).