3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).