Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 40 % und damit einhergehend die Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung ebenfalls nur im Umfang von 40 %. 3.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Januar 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein.