197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.1) sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.2) schuldig und verurteilte ihn unter Aufschub zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Es verzichtete unter Verlängerung der Probezeit auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. Es auferlegte dem