Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.5 (ST.2020.51; StA.2019.432) Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1977, von Waldstatt, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie; Kosten- und Entschädigungsfolgen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. Juli 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie. 2. Das Bezirksgericht Brugg stellte mit Urteil vom 6. April 2021 das Verfahren in Bezug auf die Anklageziffer 1.2 unter Annahme einer sexuellen Belästigung mangels Strafantrags sowie infolge Verjährung ein, sprach den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffer 1.3 sowie 1.4 vom Vorwurf der mehrfachen, versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind frei und wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Anklage- ziffer 1.1), Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklage- ziffer 2.1) sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer 2.2) schuldig und verurteilte ihn unter Aufschub zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Es verzichtete unter Verlängerung der Probezeit auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. Es auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 40 % und damit einhergehend die Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung ebenfalls nur im Umfang von 40 %. 3.2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Januar 2022 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c). 2.2. Eine Kostenauflage respektive die Verweigerung einer Entschädigung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB räumen allgemein Schutz vor widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. Das geschützte Persönlichkeitsgut ist die Selbstbestimmung der Person. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sodann muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_247/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.4.3, 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2 sowie 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1.2), wo die Vorinstanz unter Annahme einer sexuellen Belästigung das Verfahren mangels Strafantrags sowie infolge Verjährung eingestellt hat, hat sie die Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten mit Nachrichtenaustausch mit u.a. sexualisiertem Inhalt mit dessen damaligen Schülerin C. gegen seine als Lehrer aus dem Recht des Kantons Aargau abgeleiteten Verpflichtung zu einer durch u.a. Anerkennung, Verständnis sowie Achtung geprägtem -4- Verhalten und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte, was selbstredend auch für den Kanton Solothurn gelten würde, verstossen habe. Weiter habe er durch Nichtverständigung des schulpsychologischen Diensts oder einer kinderpsychiatrischen Stelle wegen deren Suizidgedanken gegen eine Verhaltensnorm verstossen. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass mangels Strafantrags sowie der bereits zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Verjährung gar nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen, was ein (kausales) Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft darstelle. Weiter mangle es an einer entsprechenden Verhaltensnorm im Schulrecht des Kantons Solothurn. 2.3.2. Es ist unbestritten bzw. klar nachgewiesen, dass ein (privates) Treffen zwischen dem damals 35-jährigen, als Lehrer tätigen Beschuldigten mit seiner damals noch nicht 16-jährigen Schülerin C. Ende Herbst 2012 im Wald stattgefunden hatte, wobei es zu einer (kurzen) Umarmung sowie zumindest zu einem Kuss – im vorliegenden Rahmen ist es unerheblich, ob dieser Kuss gemäss dem Beschuldigten auf den Kopf oder die Stirn oder gemäss C. auf den Mund ohne Zunge erfolgt sei – gekommen war. Sie hatte ihm recht viele Probleme anvertraut (vgl. Aussagen des Beschuldigten: UA act. 614 ff., 626 ff., 688 f., VA act. 261, 263 ff.; Aussagen von C.: UA act. 722 ff., VA act. 243 ff.). Weiter hatte der Beschuldigte sie in einer elektronischen Nachricht (vergeblich) nach einem Foto von ihr in Unterwäsche gefragt, was der Beschuldigte auch selber als unangemessen erachtet hatte (vgl. UA act. 427 f.: «uwösch»; vgl. Aussage des Beschuldigten, UA act. 615-617: «falsch» bzw. «nicht richtig» verhalten, UA act. 629: «nicht anständig» bzw. «falsch» verhalten). 2.3.3. Mit der Umarmung sowie dem Kuss seiner Schülerin C. – vorliegend ist das Wissen um den Umstand, dass sie sich im damaligen Zeitpunkt noch im Schutzalter befunden hatte, nicht entscheidend – hat der Beschuldigte seine Grenzen als fast 20 Jahre älterer Erwachsener klar überschritten. Er hat das angesichts der anvertrauten persönlichen Probleme bestehende Vertrauen von C. ausgenutzt und ist im Rahmen eines privaten Treffens unerwünscht körperlich zudringlich geworden. Weiter hat er durch das Fragen nach einem Bild von C. in Unterwäsche eine anzügliche Aufforderung gemacht. Das Vorliegen einer Einwilligung wird weder vom Beschuldigten (explizit) behauptet noch wäre eine solche aufgrund der vorliegenden Umstände (u.a. des Alters von C., des Altersunterschieds zum Beschuldigten, des offensichtlichen Fehlens einer Partnerschaft) ersichtlich. Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz fällt ausser Betracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist sodann schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen -5- Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht und er urteilsfähig war. Der Beschuldigte hat mit diesen Persönlichkeitsverletzungen klarerweise gegen die Rechtsordnung – zweifellos verpflichtet das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ff. ZGB als Verhaltensnorm den Beschuldigten als Lehrer unabhängig einer allfälligen (expliziten) Regelung bzw. Wiederholung bundesrechtlicher Normen im Recht des Kantons Solothurn – verstossen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1P.630/2001 vom 18. Februar 2002 E. 5.2.1 betreffend Berührung des Oberkörpers von Schülern durch einen Lehrer). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens hat er damit den Verdacht auf potentiell strafbare Handlungen erweckt und damit (adäquat kausal) Anlass zur Eröffnung bzw. Ausdehnung eines Strafverfahrens gegeben. Auch nach durchgeführter Untersuchung hat hinreichend Anlass bestanden, Anklage zu erheben und die erhobenen Vorwürfe – ohne Aufforderung für ein Foto in Unterwäsche – durch ein Gericht beurteilen zu lassen, zumal zum damaligen Zeitpunkt angesichts eines unbestrittenermassen tatsächlich stattgefundenen Treffens zumindest neben der angeklagten vollendeten eine versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind – diesem Tatbestand wäre auch kein Prozesshindernis (Verjährung, fehlender Strafantrag) entgegen gestanden – nicht als unwahrscheinlich hat erachtet werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen, so dass ihm auch hinsichtlich der Anklageziffer 1.2 die Kosten aufzuerlegen respektive eine Entschädigung zu verweigern ist. 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen, versuchten sexuellen Hand- lungen mit einem Kind (Anklageziffer 1.3 sowie 1.4), wo die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund des Vorliegens von höchstens straflosen Vorbereitungshandlungen freigesprochen hat, hat sie die Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund der Art und Weise sowie des Inhalts der elektronischen Nachrichten gegen die Intimsphäre von beiden, die nicht seine Schülerinnen gewesen seien, als Verhaltensnorm verstossen habe. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es an einer entsprechenden Verhaltensnorm mangle und überdies an einer Lehrerstellung des Beschuldigten den beiden Mädchen gegenüber. Weiter hätte ein Strafverfahren gar nie eröffnet werden dürfen, da es durch das ganze Verfahren an Anhaltspunkten für ein beabsichtigtes Treffen gemangelt habe und damit die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten worden sei – worauf der amtliche Verteidiger bereits im -6- Untersuchungsverfahren hingewiesen habe –, was ein (kausales) Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft darstelle. 2.4.2. Es ist unbestritten bzw. klar nachgewiesen, dass der damals 41-jährige Beschuldigte mit der damals anfangs gerade noch 13-jährigen E. ab August 2018 nicht «altersadäquat» elektronische Nachrichten u.a. im Rahmen des Spiels «Wahrheit oder Pflicht» ausgetauscht hatte. Es handelt sich bei ihr um die Tochter einer langjährigen Freundin des Beschuldigten, welche er schon von klein auf gekannt habe (Aussagen des Beschuldigten: UA act. 574 f., UA act. 690 f., VA act. 274 f.; Aussagen von E.: UA act. 460 f.). Der Beschuldigte hatte sie u.a. nach der BH-Grösse oder mehrfach nach einem BH-Bild von ihr gefragt oder ihr mitgeteilt, dass sie einen heissen «popo» habe (UA act. 469 ff.). Weiter ist unbestritten bzw. klar nachgewiesen, dass der damals 41-jährige Beschuldigte mit der damals anfangs gerade noch 13-jährigen F. ab Dezember 2018 nicht «altersadäquat» elektronische Nachrichten u.a. im Rahmen des Spiels «Wahrheit oder Pflicht» ausgetauscht hatte. Es handelt sich bei ihr um die Freundin von E. (Aussagen des Beschuldigten: UA act. 618 f., VA act. 274 f.; Aussagen von F., UA act. 487 f., VA act. 249 ff.). Der Beschuldigte hatte sie u.a. gefragt, ob sie Schamhaare habe sowie ob sie schon geleckt worden sei, und hatte ihr ein Bild mit 20 Sexstellungen zum Erraten der Lieblingssexstellung geschickt (UA act. 493 ff.). 2.4.3. Mit den Textnachrichten mit den beiden sich noch im Schutzalter befindlichen Mädchen hat der Beschuldigte seine Grenzen als 28 Jahre älterer Erwachsener klar überschritten und das Gespräch wurde von ihm mehrfach auf eine sexuelle Ebene geführt. Er hat durch das Fragen nach der BH-Grösse sowie einem Bild im BH an E. und nach der Schambehaarung, dem Lecken sowie der Lieblingssexstellung an F. anzügliche Aufforderungen gemacht. Das Vorliegen einer Einwilligung wird weder vom Beschuldigten (explizit) behauptet noch wäre eine solche aufgrund der vorliegenden Umstände (u.a. des Alters von E. sowie F., des Altersunterschieds zum Beschuldigten, des offensichtlichen Fehlens einer Partnerschaft) ersichtlich. Eine Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz fällt ausser Betracht. Das Verhalten des Beschuldigten ist sodann schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht und er urteilsfähig war. Der Beschuldigte hat mit seinen Persönlichkeitsverletzungen klarerweise gegen die Rechtsordnung – zweifellos verpflichtet das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ff. ZGB als Verhaltensnorm den Beschuldigten unabhängig -7- einer allfälligen (expliziten) Regelung bzw. Wiederholung bundesrecht- licher Normen im kantonalen Recht oder einer allfälligen Lehrerstellung seinerseits – verstossen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens hat er damit den Verdacht auf potentiell strafbare Handlungen erweckt und damit (adäquat kausal) Anlass zur Eröffnung bzw. Ausdehnung eines Strafverfahrens gegeben. Fraglich ist allerdings, ob nach durchgeführter Untersuchung hinreichend Anlass bestanden hatte, in beiden Fällen auch Anklage zu erheben. Die Kausalität muss für jede Verfahrensstufe gesondert geprüft werden. Die Beurteilung der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde anheim gestellt. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.36/2002 vom 29. April 2002 E. 1.3.4). Hinsichtlich F. wurde gemäss Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die Aussage von E. (UA act. 460) u.a. vorgeworfen, dass er F. aufgefordert habe, Nacktfotos zu schicken und er ihr seinerseits Fotos in Unterhosen habe zukommen lassen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte eine versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind nicht mehr als wahrscheinlich erachtet werden können. Für einen Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind in der Tatbestandsvariante des Verleitens zu einer sexuellen Handlung wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufforderung zum Posieren in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung notwendig, so dass nicht jedes Nacktbild genügt (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Eine derartige bzw. spezifizierte und für die rechtliche Qualifikation ausschlaggebende Aufforderung lässt sich dem angeklagten Sachverhalt nicht entnehmen. Für die Tatbestandsvariante der versuchten Vornahme einer sexuellen Handlung mangelt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der erforderlichen Tatnähe (vgl. zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen zur versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind: BGE 131 IV 100). Das Sprechen über die Vornahme sexueller Handlungen im Internet in einem Chat-Room genügt aufgrund der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht derart weiten Entfernung noch nicht, da die potenziellen Opfer im Chat-Room anonym registriert und daher bloss virtuell und nicht bereits physisch betroffen sind. Der letzte entscheidende bzw. der erste über die blosse Vorbereitung hinausführende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liegt darin, dass der Beschuldigte in der Folge zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet. Entsprechend kann der angeklagte Sachverhalt, wo sich kein beabsichtigtes Treffen entnehmen lässt und noch nicht einmal über eigentliche sexuelle Handlungen gesprochen wurde, nicht genügen. Dass der Beschuldigte F. (über E.) gekannt hat, ändert daran nichts. Dafür hätte bei einer Aufforderung zur Erstellung eines Nacktbilds eine versuchte Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB als nicht unwahrscheinlich erachtet werden können, zumal Nacktaufnahmen -8- von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1), zumal der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren «bloss» ausgesagt hatte, dass er nicht glaube, dass er F. aufgefordert habe, ihm Nacktfotos zu schicken (UA act. 692). Diesem Tatbestand wäre auch kein Prozesshindernis (Verjährung, fehlender Strafantrag) entgegengestanden. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, es hätte auf eine Anklage von vornherein verzichtet werden müssen. Auch wenn das Verfahren vor Vorinstanz mit einem Freispruch geendet hat, steht es in kausalem Zusammenhang mit den anzüglichen Aufforderungen des Beschuldigten an die damals minderjährige F.. Eine versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind konnte angesichts des schlussendlich zur Anklage erhobenen Sachverhalts auch zum Nachteil von E. – mithin eine Aufforderung zur Angabe der BH-Grösse sowie der Farbe der Unterwäsche oder Fragen nach einem Freund sowie über Kusserfahrungen – in Anbetracht der vorstehend erwähnten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungs- handlungen zur versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als wahrscheinlich erachtet werden. Auch bezüglich dieses angeklagten Sachverhalts mangelt es an der erforderlichen Tatnähe, da sich kein beabsichtigtes Treffen entnehmen lässt und noch nicht einmal über eigentliche sexuelle Handlungen gesprochen wurde. Dass der Beschuldigte E. gekannt hat, ändert daran nichts. Nachdem es für eine allfällige sexuelle Belästigung bereits an einem Strafantrag gemangelt hatte und auch sonst kein anderer Straftatbestand als wahrscheinlich erachtet werden konnte, ist der adäquate Kausal- zusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und den auf das erstinstanzliche Verfahren für diese Anklageziffer 1.3 entfallenden Kosten nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.4). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen, so dass ihm hinsichtlich der Anklageziffer 1.4 zum Nachteil von F. die Kosten bis und mit dem vorinstanzlichen Verfahren und hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 zum Nachteil von E. «nur» bis und mit dem Vorverfahren aufzuerlegen respektive eine Entschädigung zu verweigern ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. können dem Beschuldigten die auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Kosten hingegen nicht auferlegt werden. Weiter kann von ihm die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im entsprechenden Umfang des auf das vorinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwands nicht zurückgefordert werden. -9- 2.4.4. Angesichts des auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Aufwands rechtfertigt es sich, 1/6 der vor Vorinstanz angefallenen Kosten – Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, Kosten für das durch die Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten sowie den Verlaufsbericht von Fr. 19'082.50 und anderen Auslagen von Fr. 243.50, gesamthaft Fr. 23'326.00 – mit Fr. 3'888.00 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen mit Fr. 19'438.00 samt Anklagegebühr von Fr. 3'100.00 sowie den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'246.00, gesamthaft Fr. 23'784.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 27'894.55 ent- fallen auf das vorinstanzliche Verfahren ab Anklageerhebung Fr. 6'275.05. Davon ist 1/6 mit Fr. 1'046.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Vom Beschuldigten ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ohne diesen auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Aufwands im Umfang von Fr. 26'848.55 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten ist einzig hinsichtlich der auf die Anklageziffer 1.3 zu Lasten von E. im vorinstanzlichen Verfahren entfallenden Kosten samt Rückforderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 2'450.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'042.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1.2) eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffern 1.3 sowie 1.4) freigesprochen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1); - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anklage- ziffer 2.1); - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklage- ziffer 2.2). 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 sowie Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. November 2018 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschul- digte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (19. März 2019 bis 13. Juni 2019) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 11 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.1 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - USB Stick TDK 16 GB - DVD Russian bare.com Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils und nach erfolgter sowie nicht wiederherstellbarer Löschung der verbotenen pornografischen Daten auf seine Kosten herausgegeben: - Apple iPhone 6S - Apple iPad Air Mit dem Vollzug wird die Staatsanwaltschaft beauftragt. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'450.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 5/6 mit Fr. 2'042.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 12 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 23'784.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'894.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 26'848.55 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann