5. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).