In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der gemäss Obergericht auszufällenden Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 180.00 würde vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 3'150.00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen (Umwandlungssatz von Fr. 180.00 [Höhe des Tagessatzes]) als zweckmässig und sachgerecht erscheinen. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es aber auch hier bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sowie der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen sein Bewenden.