4.5. Der Beschuldigte äussert sich zur vorinstanzlich festgelegten Höhe der Geldstrafe sowie zur Gewährung des bedingten Vollzugs und der angesetzten Probezeit nicht, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.1 und E. 4.5.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).