4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe – eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO hat es indessen bei der vorinstanzlichen ausgesprochenen Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe und der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu E. 4.6 hernach) sein Bewenden. - 13 -