Indessen wirkt sich straferhöhend aus, dass er vom Bundesamt für Zivildienst aufgrund Pflichtverletzungen bereits drei Mal diszipliniert werden musste (UA act. 7 ff.). Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten nicht nur keinerlei Anzeichen von Einsicht oder Reue vorliegen, sondern er vielmehr versucht, die ganze Verantwortung zu negieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7 m.H.). Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten).