4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der im Tatzeitpunkt 29 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Indessen wirkt sich straferhöhend aus, dass er vom Bundesamt für Zivildienst aufgrund Pflichtverletzungen bereits drei Mal diszipliniert werden musste (UA act. 7 ff.).