Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich um einen Einsatz zu kümmern, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er gemäss seinen Ausführungen zum Schutze seiner Arbeitgeberin gehandelt haben soll, zumal das Obergericht diese Aussagen als Schutzbehauptungen wertet und die vom Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe verneint (vgl. E. 3.4.3.2 hiervor).