Nichtantritt informierte. Dahingegen verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es wäre ihm Monate im Voraus möglich und zumutbar gewesen, mit seiner Arbeitgeberin Rücksprache zu halten sowie seinen ausstehenden Zivildiensteinsatz zu planen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich um einen Einsatz zu kümmern, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).