4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der Tatkomponente gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine lange Zivildienstleistung von 126 Tagen versäumte, was sich unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Mindesteinsatzdauer eines Zivildiensteinsatzes von 26 Tagen (vgl. Art. 38 ZDV) als mittelschwer auf das Verschulden auswirkt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu werten ist. Leicht strafmildernd ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass dieser zumindest wenige Tage vor seinem Einsatz über seinen - 12 -