Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 180.00, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch für die vorsätzliche und einen Schuldspruch für die fahrlässige Tatbegehung und dementsprechend eine Bestrafung mit einer Busse. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tatbegehung äusserte er sich nicht zum Strafmass.