3.5. Unter Würdigung sämtlicher Aspekte ist weder eine rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr noch ein rechtfertigender bzw. entschuldbarer Notstand erkennbar. Nachdem auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlichem Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG daher zu bestätigen. 4. 4.1. Ein vorsätzliches Zivilschutzversäumnis im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.