Eine unmittelbare Gefahr hatte daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vielmehr hatte der Beschuldigte genügend Zeit, seinen Einsatz vorausschauend mit der Arbeitgeberin und einem Einsatzbetrieb zu planen, weshalb es für die Bejahung einer Notstandssituation auch an der Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr fehlt und eine solche ohnehin mittels anderweitigen milderen Mitteln (rechtzeitige Organisation) hätte abgewendet werden können.