Allerspätesten ab 1. Juli 2020 (Zustellung des amtlichen Aufgebots) wusste er über den anstehenden Einsatz vom 5. Oktober 2020 Bescheid. Trotzdem hatte er gemäss eigenen Aussagen nicht mit seiner Arbeitgeberin über den ausstehenden Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 gesprochen und jegliche Organisation des Einsatzes unterlassen (VA act. 154). Es hätte aber ihm obliegen, seinen Einsatz vorausschauend mit seiner Arbeitgeberin und einem Einsatzbetrieb zu organisieren.