Dem Beschuldigten, der mit Verfügung vom 29. April 2015 mangels nicht bestandener Rekrutenschule zum Zivildienst zugelassen wurde (UA act. 11) und im Jahr 2019 einen ersten Teil des langen Einsatzes geleistet hatte (UA act. 7), hätte aufgrund seinen etlichen aktenkundigen Mahnungen und Disziplinierungen der Zivildienststelle und seiner Erfahrung aus dem bereits geleisteten Einsatz aus dem Jahr 2019 (UA act. 7 ff.) bekannt sein müssen, dass der zweite Teil seines langen Einsatzes innert kurzer Zeit bzw. wenigen Jahren zu leisten gewesen wäre. Zum anderen wurde der Beschuldigte bereits am 22. Januar 2020 mit Schreiben des Bundesamts für Zivildienst