Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr sowie der Subsidiarität einer Notstandshandlung verkennt der Beschuldigte darüber hinaus, dass seine Stellvertretung bei seiner Arbeitgeberin entgegen seinen Ausführungen nicht innerhalb von "nur" einem Monat zu organisieren gewesen wäre. Zum einen ergibt sich bereits aus Gesetz, dass Personen, die keine Rekrutenschule bestanden haben, den langen Zivildiensteinsatz nach Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres abzuschliessen haben, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt (Art. 118 lit.