Der Arbeitgeberin war die Dienstpflicht des Beschuldigten vielmehr nicht bekannt. Das Obergericht hat daher keinen Zweifel - 10 - daran, dass der Zivildiensteinsatz für die berufliche Situation des Beschuldigten und die finanzielle Situation dessen Arbeitgeberin keine Gefahr darstellte, weshalb kein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand gemäss Art. 17 oder Art. 18 StGB gegeben ist.