beitnehmerausfälle wie z.B. Mutterschaftsurlaub, Krankheitsausfälle, Ferien etc., vorsieht. So führten auch bereits die in den Jahren 2016 bis 2019 vom Beschuldigten geleistete Zivildiensteinsätze von insgesamt 113 Tagen (UA act. 7) nicht zu dessen Kündigung, obwohl er dazumal bereits bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt war (vgl. VA act. 154). Vor diesem Hintergrund erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte eingestanden hat, im Vorfeld seines Einsatzes vom 5. Oktober 2020 kein einziges Mal mit seiner Arbeitgeberin den ausstehenden Einsatz besprochen oder organisiert zu haben (VA act. 154). Der Arbeitgeberin war die Dienstpflicht des Beschuldigten vielmehr nicht bekannt.