3.4.3.2. Bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Gefahren, wonach durch die Leistung eines Zivildiensteinsatzes seine Beziehung zu seiner aktuellen Arbeitgeberin nachhaltig zerrüttet würde, ihm einen Arbeitsstellenverlust drohe und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert würden (vgl. E. 3.1.2 hiervor), handelt es sich allesamt um unbelegte Schutzbehauptungen.