Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). So kann sich beispielsweise nicht auf Notstand berufen, wer durch rechtzeitige Organisation einen Notfall verhindern kann (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 17 StGB m.H. auf BGE 101 IV 4).