Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (NIG- GLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 14 zu Art. 17 StGB m.H). Der Notstand setzt zudem voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis).