Notstand kann zur Rettung jeder Art von Individualrechtsgütern in Anspruch genommen werden, mithin auch zur Rettung des Vermögens (vgl. TRECH- SEL/GEHT, a.a.O., N. 4 zu Art. 17 StGB). Ob eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 bzw. Art. 18 StGB vorliegt, ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen. Dabei muss die Gefahr unmittelbar drohen, wodurch sich eine Dringlichkeit ergibt, welche keinen Aufschub der Handlung erlaubt (TRECHSEL/GEHT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 17 StGB). Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann.