Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen das Zivildienstaufgebot rechtskräftig abgewiesen und somit die Rechtsmässigkeit des Aufgebots und der Dauer des Zivildiensteinsatzes bejaht, was für das Strafgericht bindend ist. Eine rechtfertigende o- der entschuldbare Notwehr gemäss Art. 15 und Art. 16 StGB fällt somit mangels Rechtswidrigkeit eines allfälligen drohenden Angriffes ausser Betracht.