Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits hinlänglich mit der Rechtmässigkeit des Zivildienstaufgebots sowie auch der Dauer des zu leistenden Zivildiensteinsatzes auseinandergesetzt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gegen das Zivildienstaufgebot rechtskräftig abgewiesen und somit die Rechtsmässigkeit des Aufgebots und der Dauer des Zivildiensteinsatzes bejaht, was für das Strafgericht bindend ist.