Jedes Individualrechtsgut ist grundsätzlich notwehrfähig, so auch das Vermögen (vgl. TRECHSEL/GEHT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 15 StGB m.H. auf BGE 109 IV 7 und BGE 107 IV 12). Der Angriff muss rechtswidrig erfolgen. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 15 StGB).