3.4.2. 3.4.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; rechtfertigende Notwehr). Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbare Notwehr) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB überschreitet. Überscheitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).