Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bis anhin zwar gegen einen langen Zivildiensteinsatz von mehreren Monaten wehrte, nicht aber gegen eine Zivildienstleistungspflicht an sich, weshalb von keiner Zivildienstverweigerungsabsicht im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGD auszugehen ist. Folglich hat der Beschuldigte die Zivildienstleistung vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 vorsätzlich aber ohne Absicht einer Zivildienstverweigerung versäumt und somit nebst dem objektiven Tatbestand auch den subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt. -8-