Mit seiner Berufung legte er seine bereits vor Vorinstanz vertretene Ansicht nochmals dar, wonach er seinen Zivildiensteinsatz nicht angetreten habe, weil er dies gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht habe verantworten können, bei einem Dienstantritt das Verhältnis mit dieser zerrüttet und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert worden wären (Berufungsbegründung S. 2; vgl. auch UA 121). Der Beschuldigte hat die Zivildienstleistung, für welche er aufgeboten wurde, folglich wissentlich und willentlich nicht angetreten. Von Fahrlässigkeit kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat nicht pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt.