So teilte er mit E-Mail vom 30. September 2020 dem Bundesamt für Zivildienst auch mit, dass er seinen Diensteinsatz trotz abschlägigem Gerichtsurteil nicht antreten werde und ihm bewusst sei, wie die ihm in Aussicht gestellten (disziplinarischen und strafrechtlichen) Konsequenzen aussehen würden (UA act. 88 f.). Mit seiner Berufung legte er seine bereits vor Vorinstanz vertretene Ansicht nochmals dar, wonach er seinen Zivildiensteinsatz nicht angetreten habe, weil er dies gegenüber seiner Arbeitgeberin nicht habe verantworten können, bei einem Dienstantritt das Verhältnis mit dieser zerrüttet und seine Karrieremöglichkeiten ruiniert worden wären (Berufungsbegründung S. 2;