Der Beschuldigte hat sowohl das Aufgebot zu seinem Zivildiensteinsatz als auch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil, mit welchem seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde, noch vor seinem Dienstleistungsantritt vom 5. Oktober 2020 erhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Seine Einsatzpflicht war ihm somit bekannt. So teilte er mit E-Mail vom 30. September 2020 dem Bundesamt für Zivildienst auch mit, dass er seinen Diensteinsatz trotz abschlägigem Gerichtsurteil nicht antreten werde und ihm bewusst sei, wie die ihm in Aussicht gestellten (disziplinarischen und strafrechtlichen) Konsequenzen aussehen würden (UA act.