12 Abs. 3 StGB). So kann fahrlässiges Handeln beispielsweise vorliegen, wenn eine Person von einem Aufgebot trotz dessen nachweisbarer Zustellung infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Kenntnis hat und aus diesem Grund einen Zivildiensteinsatz versäumt. 3.3. Trotz Erhalt des entsprechenden Aufgebots hat der Beschuldigte seinen Zivildiensteinsatz vom 5. Oktober 2020 bis 7. Februar 2021 bei der B. nicht angetreten (vgl. E. 2 hiervor). Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt.