Die erwähnten Tatbestände der Zivildienstverweigerung und der Zivildienstversäumnisse gemäss Art. 72 bis 74 ZDG unterscheiden sich somit einzig hinsichtlich ihres jeweiligen subjektiven Tatbestands. Eine absichtliche Verweigerung einer Zivildienstleistung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZDG liegt vor, wenn eine Person beabsichtigt, per se keinen Zivildienst zu leisten. Versäumt eine Person mit Wissen und Willen einen bestimmten Zivildiensteinsatz, ohne aber die Zivildienstpflicht an sich verweigern zu wollen, macht er sich des vorsätzlichen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73 -7-