73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vorsätzliches Zivildienstversäumnis). Sodann wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt (Art. 74 Abs. 1 ZDG; fahrlässiges Zivildienstversäumnis).