3.2. Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft (Art. 72 Abs. 1 ZDG; Zivildienstverweigerung). Wer dagegen nach einem entsprechenden Aufgebot ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung nicht antritt, wird gemäss Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vorsätzliches Zivildienstversäumnis).